AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

    1. Geltung der Allgemeinen Geschäfts-  und Lieferungsbedingungen.
      1.1 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäfts-  und Lieferungsbedingungen. Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen unseres Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen Ihnen ausdrücklich und schriftlich zu.
      1.2  Ist der Kunde Unternehmer, gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-  und Lieferungsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn bei späteren Geschäften hierauf nicht mehr Bezug genommen wird.
      1.3  Soweit Bestimmungen dieser AGB für Verbraucher nicht wirksam sein sollten, bleiben sie für Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind, wirksam, auch wenn dies in der Klausel nicht ausdrücklich erwähnt wird.

 

    1. Lieferung, Abnahme der Ware.
      2.1  Werden wie im Falle einer Nichtbelieferung durch einen Lieferanten trotz Abschluss eines uns möglichen kongruenten Deckungsgeschäftes aus Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht beliefert, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten; Bei Ausbleiben einer Teillieferung gilt dies nur für die nicht lieferbaren Gegenstände; der Kunde kann jedoch auch in diesem Fall von dem ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
      2.2  In unserem Angebot angegebene Lieferfristen beginnen erst ab dem Tage des Vertragsabschlusses. Wird der Auftragsumfang nachträglich erweitert, können wir eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen.
      2.3  Unsere Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Gefahr des Kunden ohne Haftung für Bruch, Diebstahl oder sonstige Beeinträchtigung während des Transports; dies gilt nicht, soweit wir die Schadensursache zu vertreten haben. Unsere Inanspruchnahme wegen eines offenkundigen Transportschadens besteht nur, wenn uns der Kunde unverzüglich unter genauer Schilderung des Transportschadens unterrichtet und uns die Transportverpackung und die beschädigte Ware zur Abholung überläßt. Wird bei Ankunft der Sendung eine Beschädigung festgestellt, muß der Kunde sich diese sofort auf dem Frachtbrief oder einem Protokoll unter Angabe des Umfanges und der Art der Beschädigung bestätigen lassen. Die Bestätigung ist von dem Fahrer zu unterzeichnen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verletzung dieser Verpflichtung haftet uns der Kunde auf Schadenersatz insbesondere für den Fall, daß wir wegen fehlender Angaben unsere Ansprüche gegen den Versicherer nicht oder nicht vollständig geltend machen können.
      2.4  Die Kosten der Versendung, der Verpackung und einer vom Kunden verlangten Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Wir sind zu einer Transportversicherung ohne ausdrücklichen Vereinbarung nicht verpflichtet.
      2.5  Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen die genauen Stückzahl und Größe der gewünschten Platten enthalten. Ohne diese Angaben wird keine Haftung für deren Richtigkeit übernommen, es sei denn, Stückzahl und Größe sind aus anderen uns zur Verfügung stehenden Urkunden unzweideutig ersichtlich.
      2.6  Der Kunde ist verpflichtet, die gekaufte Ware zum Liefertermin und, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, unverzüglich nach Vertragsabschluß abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme werden dem Kunden zusätzliche Lagergebühren berechnet; wir sind auch berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden anderweitig einzulagern, soweit uns eine Lagerung in unserem Lager nicht zuzumuten ist.

 

    1. Preise, Zahlungen, Verzug, Aufrechnung.
      3.1  Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager. Transportkosten werden gesondert berechnet.
      3.2  Bei Vorauszahlung oder Zahlung bei Verladung gewähren wir 3% Skonto. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages ergibt sich aus dem Vertrag oder dem Rechnungstext. Skonti und Zahlungsziele entfallen, auch wenn sie in einer Rechnung ausgewiesen sind, wenn der Kunde eine Rechnung nicht innerhalb der Skontofrist bezahlt. Ist Abschlagszahlung vereinbart entfällt der Skonto  auch rückwirkend für bereits innerhalb der Skontofrist bezahlte Abschläge -, wenn der Kunde einer Abschlagszahlung oder die Schlußrechnung nicht innerhalb der Skontofrist bezahlt.
      3.3  Der Kunde kommt mit der Mahnung einer fälligen und einredefreien Forderung in Verzug. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz- Überleistungs – Gesetzes vom 09.06.1998 (BGB II, S. 1242) zu fordern.
      3.4  Worden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, dürfen wir Vorauszahlung verlangen oder unsere Leistung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; dies gilt auch, wenn der Kunde fällige Forderungen trotz Mahnung nicht erfüllt.
      3.5  Bei Zahlungsverzug des Kunden werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zu Zahlung fällig ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Kunde darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr Veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigungen zum Einzug uns abgetretener Forderung erlischt zum Zeitpunkt des Vorzugseintritt.
      3.6  Der Kunde kann nur mit anerkannten oder rechtskräftigen festgelegten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihm nur zu, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt. Ist der Kunde Unternehmer ist ein gleiche gilt, wenn §38 Abs. 1 ZP0 dahin geändert wird, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Unternehmer (statt eines Kaufmanns) abgeschlossen werden kann für den Fall, daß der Kunde Unternehmer ist, soweit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die betreffende Änderung von §38 Abs. 1 ZP0 in Kraft getreten ist. Ferner ist Gerichtsstand unser Sitz, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der BRD hat oder wenn er nach dem Vertragsabschluß Zurückbehaltungsrecht einschließlich der Rechte aus §478 BGB ausgeschlossen.
      3.7  Gelieferte Waren können vom Käufer innerhalb von 30 Tagen zurückgesandt bzw. getauscht werden, sofern sie original verpackt sind und sich in einwandfreiem und wiederverkaufsfähigen Zustand befinden. Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer.

 

    1. Gewährleistungen, Haftung.
      4.1  Juramarmor, Buntmarmor, Granite und Solnhofener Platten; Muster, Farben, Materialbeschaffenheit usw. zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steins. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Vorkommende aus der Natur des Marmors herrührende Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen usw. sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsperrungen, Risse, Quarzadern usw. mindern den natürlichen Wert des Steines nicht. Sie beinhalten keinen Mangel. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist gehört Frostbeständigkeit nicht zur Sollbeschaffenheit.
      4.2  rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Ist der Kunde Kaufmann verbleibt es bei den Bestimmungen des §§377, 378, 381 HGB.
      4.3  Wir leisten nach unserer Wahl Gewährleistungen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Haften wir wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB kann der Kunde statt der vorstehenden Rechte Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Falle eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gem. §459 BGB leisten wir Gewähr.
      4.4  Tritt nach Vertragsabschluß in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch auf die uns zustehende Zahlung gefährdet ist oder kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können wir die Gewährleistung verweigern, bis der Kunde Sicherheit leistet oder den geschuldeten Betrag auf ein Treuhandkonto einbezahlt, über das beide Vertragspartner gemeinschaftlich verfügungsbefugt sind. Haben wir unsere Gewährleistungsverpflichtung erfüllt, ist der Kunde zur Freigabe an uns verpflichtet; im Falle der Rückgängigmachung oder Minderung des Vertrages oder in Höhe eines mit Kunden zustehenden Schadensersatzanspruches sind wir zur Freigabe verpflichtet.
      4.5  Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die verursacht werden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind.
      4.6  Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir  außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie den nachstehenden Fällen  nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unsere Schadenersatzhaftung aus Verzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit ist mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt auf 50% des Nettorechnungswertes der Lieferung, bezüglich deren Verzug oder Unmöglichkeit eingetreten ist unter Ausschluß einer Haftung entfernter Schäden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes von Personen  oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Er gilt auch nicht für Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB.

 

    1. Eigentumsvorbehalt.
      5.1  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Befriedigung unserer Zahlungsansprüche aus dem Vertrag unserer Eigentum.
      5.2  Ist der Kunde Unternehmer und verschaffen wir dem Kunden die Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, daß wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechsel  Scheck  Verfahren) geht das Eigentum erst dann auf den Kunden über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist und keine sonstige Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
      5.3  Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiter zu verarbeiten. Bezüglich der Weiterverarbeitung sind wir Mithersteller mit der Maßgabe, daß wir Miteigentumsanteile an dem neu hergestellten Produkt entsprechend der Quote des Rechnungswertes der von uns verarbeiteten Ware erhalten. Bis zur Weiterveräußerung verwahrt der Kunde die Ware  ggf. neben anderen Mitherstellern  für uns. Wir ermächtigen in stets widerruflicher Weise den Kunden, in unserem Eigentum stehende Ware bzw. neu hergestellte Produkte weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Zahlungsansprüche gegen die Erwerber an uns ab, und zwar in Höhe des Teilbetrages, der dem Rechnungswert unserer veräußerten Ware im Falle der Herstellung eine neue Sache entsprechend der Quote unseres Miteigentums entspricht. Der Kunde ist bis zu einem etwa erfolgten Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen und uns eine vollständige Liste der betreffenden Schuldner unter Angabe der geschuldeten Beträge und bei Verarbeitung des Anteils der von uns verarbeiteten Ware zu übergeben. Unsere Eigentumsrechte gehen erst dann auf den Kunden über, wenn dieser alle uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus laufender Geschäftsverbindungen erfüllt hat; in diesem Fall sind wir zur Rückabtretung der uns abgetretenen Forderungen und zur Übertragungen von uns erworbener Miteigentumsanteile an neu hergestellten Sachen verpflichtet.
      5.4  Wird unsere Ware wesentlicher Bestandteil eines dem Kunden gehörenden Grundstücks (§§ 93, 94, 946 BGB) können wir von dem Kunden Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe des nicht bezahlten Rechnungswertes der eingebauten Ware verlangen.

 

  1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand.
    6.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    6.2  Ist der Kunde ein Unternehmer, ist Erfüllungsort für die beiderseitige Verpflichtung unser Sitz.
    6.3   Ist der Kunde Kaufmann ist der Gerichtsstand unser Sitz. Das gleiche gilt, wenn §38 Abs. 1 ZP0 dahin geändert wird, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Unternehmer (statt eines Kaufmanns) abgeschlossen werden kann für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, soweit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die betreffende Änderung von §38 Abs. 1 ZP0 in Kraft getreten ist. Ferner ist Gerichtsstand unser Sitz, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der BRD hat oder wenn er nach dem Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der BRD verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.